Rz. 4

Nach bindender (§ 39 SGB X, § 77 SGG) Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist nach Abs. 4 die Beitragszahlung zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zulässig , wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Wegen der Änderung zur Versicherungsfreiheit in § 5 Abs. 4 Nr. 1 und entsprechend zur freiwilligen Versicherungsberechtigung in § 7 Abs. 2 ist eine Beitragszahlung nach § 187 künftig erst nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn eine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist. Bezieht der Versicherte lediglich eine Teilrente wegen Alters (§ 42 Abs. 1), ist die Beitragszahlung zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften noch zulässig. Jedoch wirken sich diese Zahlungen erst bei einem späteren Versicherungsfall aus.

Da Abs. 4 ausdrücklich nur die Wiederauffüllung und Begründung von Rentenanwartschaften und damit nur die Fälle der Nr. 1 und 2 Buchst. a bis c erfasst, ist eine Zahlung im Rahmen des Abs. 1 Nr. 3 zur Ablösung der Erstattungspflicht auch dann möglich, wenn dem Ausgleichsberechtigten eine Vollrente wegen Alters bewilligt worden ist.

Bei Eintritt von teilweiser oder voller Erwerbsminderung können nur die bis zu diesem Zeitpunkt entrichteten Beiträge berücksichtigt werden. Eine Beitragsentrichtung ist aber noch möglich. Zahlungen können sich aber erst bei der Bewilligung der Vollrente wegen Alters auswirken.

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