Rz. 8

Gemäß Abs. 3 muss der Dienstherr eine Nachversicherungsbescheinigung erstellen, die alle für die Nachversicherung wesentlichen Angaben über den Zeitraum der Nachversicherung und die in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen enthalten muss. Der Vordruck "V4105-Bescheinigung zur Nachversicherung nach § 185 Abs. 3 SGB VI" ist auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung abrufbar. Diese Bescheinigung ist dem Nachversicherten oder seinen Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung zu übersenden. Sie dient der Beweissicherung, ist jedoch kein Verwaltungsakt, aber eine öffentliche Urkunde mit entsprechender erhöhter Beweiskraft. Inhaltlich ist bei einer Nachversicherung von Soldaten auf Zeit der Betrag, der sich aus der Fiktion in § 181 Abs. 2a ergibt, besonders auszuweisen.

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