Rz. 5

Die Nachversicherungsbeiträge mindern sich einmal, wenn der Träger der Versorgungslast bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners gemäß § 225 Abs. 1 erstattet hat (§ 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Diese Vorleistung des Trägers der Versicherungslast muss sich bei der Nachversicherung auswirken. Minderungsbeitrag ist insoweit ein Betrag von 2/3 der erstatteten Aufwendungen.

 

Rz. 6

Ferner verringern sich die Nachversicherungsbeiträge, wenn der Träger der Versorgungslast zur Ablösung seiner Erstattungspflicht Beiträge zum Zweck der Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners gemäß § 225 Abs. 2 (sog. Bagatellfallregelung) gezahlt hat (§ 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Auch hier muss die Vorleistung berücksichtigt werden. Minderungsbetrag ist in diesem Fall ein dynamisierter Betrag der gezahlten Beiträge. Wegen der Berechnung wird auf die GRA zu § 183 verwiesen. Bei dieser Beitragsdynamisierung ist das Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen, das für die Berechnung des Ablösebeitrages maßgeblich war. Das ist bei Ablösungsbeiträgen, die vor 1992 gezahlt wurden, das Durchschnittsentgelt des Vorjahres, während bei später gezahlten Ablösungsbeiträgen das vorläufige Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich ist. Die Gesetzesänderung in Abs. 2 letzter Satz zum 1.1.1996 (Gesetz v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1824) beinhaltet nur eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens für die Zeit ab 1992.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge