Rz. 6

Abs. 2 HS 1 enthält die Ermächtigung für die Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV) v. 30.10.1991 (BGBl. I S. 2057), der 2. Halbsatz die für die Verordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes v. 4.12.1972 (BGBl. I S. 2232), die mit Inkrafttreten des 2. SGB ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) am 18.6.1994 außer Kraft getreten ist. In der RV-BZV wird die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei Auslandsaufenthalt sowie die Zahlung der Beiträge geregelt, die nicht von den Vorschriften zur Zahlung des Gesamtversicherungsbeitrages erfasst sind.

 

Rz. 7

(unbesetzt)

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