Rz. 2

Vorgängervorschriften waren §1395c RVO und § 117c AVG.

Während bis zum 31.5.1999 die Beiträge für Kindererziehungszeiten als gezahlt galten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. bis 31.5.1999) und die Aufwendungen für Kindererziehung mit dem Bundeszuschuss pauschal erstattet wurden, bestimmte § 177 in seiner Fassung bis 31.12.2001, dass die Beiträge vom Bund getragen werden. Hierdurch sollte eine finanzielle Entlastung der Rentenversicherung erzielt werden. Leistungsrechtliche Unterschiede ergaben sich durch diese Änderung nicht. Die Fiktion des § 56 Abs. 1 Satz 1 ist damit entbehrlich geworden; § 56 ist entsprechend geändert worden. Bis zur Verwirklichung der von der Regierungskoalition angestrebten, aber mit Umsetzungsschwierigkeiten verbundenen individuellen Beitragszahlung des Bundes wurde die Festsetzung der Beitragzahlung des Bundes zunächst in der Übergangsregelung der §§ 279f und 279g geregelt. Mit dem AVmEG wurden diese Übergangsregelungen in das 4. Kapitel übernommen. Nunmehr bestimmt § 177 Abs. 1, dass die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund gezahlt werden. Die bis dahin in Abs. 1 getroffene Bestimmung, dass der Bund diese Beiträge trägt, findet sich nunmehr – systemgerecht – in § 170. Die Verpflichtung des Bundes zur Tragung der Beiträge resultiert aus der Verpflichtung des Staates zum allgemeinen Familienausgleich und ist keine Aufgabe der Solidargemeinschaft der Versicherten (vgl. Werhahn, in: BeckOGK, SGB VI, § 177 Rz. 3; BVerfG, Urteil v. 7.7.1992, 1 BvL 51/86, Rz. 130).

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