Rz. 9

Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Buchst. e RVO, § 112 Abs. 4 Buchst e AVG.

Parallelvorschriften in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen nicht, in der Arbeitslosenversicherung kommt § 349a SGB III in Betracht.

Entwicklungshelfer i. S. d. Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 auf Antrag versicherungspflichtig.

Für diesen Personenkreis tragen die Antrag stellenden Stellen die Beiträge allein. Schon vor der Änderung durch Art. 5 des Gesetzes v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1201) galt diese Regelung für die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen europäischen Beschäftigten im Ausland (vgl. Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 170 Rz. 10) entsprechend. Gemäß § 179 Abs. 2 Satz 1 sind Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den Antrag stellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben. Wegen des beitragspflichtigen Einkommens vgl. § 166 und wegen der Beitragszahlung § 178 Abs. 1 und die dazu ergangene RV-Beitragszahlungsverordnung v. 30.10.1991 (BGBl. I S. 2057), zuletzt geändert mit Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078). Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 bis 4c.

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