Rz. 7b

Parallelvorschriften in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB XI und § 347 Nr. 6a SGB III.

Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d ist eine Regelung zur Beitragstragung bei Spenden von Organen und Geweben an privat krankenversicherte Empfänger. Die Beiträge für den Organspender sind von dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers allein zu tragen, das nach der Selbstverpflichtung des Verbands der Privaten Krankenversicherung v. 9.2.2012 dem Organspender den Ausfall von Arbeitseinkünften (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen) im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgten Spende von Organen oder Geweben erstattet. Dem steht die im Zusammenhang mit einer i. S. v. § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut gleich. Entsprechendes gilt auch für Personen, die eine dem Krankengeld vergleichbare Leistung von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, erhalten. In den Fällen, in denen mehrere Stellen erstattungspflichtig sind (z. B. ein Beihilfeträger und ein privates Krankenversicherungsunternehmen), sind die Beiträge von der jeweiligen Stelle auch nur entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtleistung zu tragen (vgl. BT-Drs. 17/9773 S. 41). Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 2d.

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