Rz. 12

Vorgängervorschrift war § 130b Abs. 1 Satz 2 RKG.

Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld oder Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen – abweichend vom Grundsatz der hälftigen Beitragstragung – die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Leistungsträger bzw. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes verpflichteten Stellen die Beiträge. Mit dieser Regelung wird dem höheren Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung Rechnung getragen und die Gleichstellung mit Arbeitnehmern und Beziehern von Krankengeld bzw. Verletztengeld in der knappschaftlichen Rentenversicherung einerseits und mit den Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung andererseits erzielt. Mit Wirkung vom 1.4.1999 ist die besondere Geringverdienergrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung (Abs. 2 Satz 2 a. F.) entfallen.

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