Rz. 23a

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde zum 1.10.2022 der Übergangsbereich (bisher Gleitzone) in § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV neu geregelt. Hierdurch wurde die bisherige Regelung des § 163 Abs. 10 SGB X grundsätzlich in die allgemeinen Vorschriften des SGB IV überführt, da sie gleichermaßen für die Arbeitslosen-, Renten- sowie Kranken- und Pflegeversicherung gilt. Durch die Neuregelung sollten Belastungssprünge, die nach bisherigem Recht bestanden, beseitigt und vermieden werden, dass geringfügig Beschäftigte ihre Arbeitszeit nur deshalb begrenzen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen (BR-Drs. 82/22 S. 29). Beschäftigte, deren beitragspflichtige Einnahmen sich nach § 163 Abs. 7 richten, tragen die Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen angewendet wird. Dies sind Beschäftigte, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 SGB IV) mehr als geringfügig beschäftigt sind. Im Übrigen sind die Beiträge von den Arbeitgebern zu tragen.

Parallelvorschriften für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind § 249 Abs. 4 SGB V, § 58 Abs. 5 Satz 2 SGB XI und § 346 Abs. 1a SGB III.

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