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Ein Verdienstausfall durch ehrenamtliche Tätigkeit wird in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht ausgeglichen, sodass Parallelvorschriften nicht existieren.

Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. f i. V. m. Abs. 3a RVO und § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. g i. V. m. Abs. 3a AVG.

Wegen der Möglichkeit bestimmter Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, auch den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 163 Abs. 3 in die Beitragsbemessung einzubeziehen, siehe die Komm. zu § 163. Während den auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beitragsanteil nach der allgemeinen Regel des § 168 Abs. 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte tragen, trägt der Arbeitnehmer den Beitrag für den Unterschiedsbetrag in voller Höhe selbst (wegen der Erstattungsmöglichkeit des Beitragsanteils für ehrenamtlich Tätige der Sozialversicherungsträger wie z. B. Versichertenälteste vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

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