Rz. 21

Mit der Einfügung der jetzigen Nr. 4a durch Art 3 des 5. SGB-ÄndG v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde die bisherige Nr. 4a mit Wirkung zum 1.7.2015 zu Nr. 4b. Abweichend von der Regelung der Nr. 4 und der neuen Nr. 4a ist bei "sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind" das Arbeitsentgelt die beitragspflichtige Einnahme (vgl. auch BT-Drs. 17/7991 S. 15). Eine Günstigkeitsprüfung wie nach Nr. 4 findet also nicht statt. Erfasst werden die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtigen Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind.

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