Rz. 2

Diese Auffangvorschrift hat die Aufgabe, die Beitragsbemessungsgrundlage für die "sonstigen Versicherten" zu bestimmen, die von den vorangegangenen Vorschriften nicht erfasst werden. Betroffen sind die nach § 3, § 229a Abs. 1 kraft Gesetzes sowie die nach § 4 Abs. 1 und 3 auf Antrag Pflichtversicherten. Weil auf Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt nicht zurückgegriffen werden kann, werden fiktive Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.

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