Rz. 26

Vorgängervorschriften war § 1385 Abs. 3 Buchst. b RVO.

Den Begriff des (selbständigen) Hausgewerbetreibenden definiert § 12 Abs. 1 SGB IV. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 2 Nr. 6. Beitragsbemessungsgrundlage für Hausgewerbetreibende ist gemäß Abs. 1 Nr. 4 das Arbeitseinkommen. Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten gemäß Abs. 2 die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind (§ 163 Abs. 3), entsprechend. Hausgewerbetreibende sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII), in der Pflegeversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 20 ff. SGB XI), dagegen nicht in der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung (vgl. die Komm. zu § 12 SGB IV Rz. 7).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge