Rz. 19

Weil der Einkommensteuerbescheid für das zeitnächste Kalenderjahr (vgl. Rz. 15) nicht das aktuelle Arbeitseinkommen wiedergibt, sind die dort aufgeführten Einkünfte, bevor sie zur Grundlage der Beitragsberechnung gemacht werden, entsprechend der Entwicklung der Durchschnittsentgelte (vgl. Anlage 1 zum SGB VI) zu dynamisieren. Das Verfahren wird in Abs. 1 Satz 4 ff. beschrieben. Der Steuerbescheid bleibt so lange Grundlage der Beitragsbemessung, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Ein neuer Einkommensteuerbescheid ist dem Rentenversicherungsträger spätestens 2 Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Wird er verspätet vorgelegt, sind die bereits gezahlten Pflichtbeiträge, denen noch die alten beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde lagen, zu korrigieren. Die Änderungen des Arbeitseinkommens sind vom 1. des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des 3. Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 8). Beruhte der letzte maßgebliche Einkommensteuerbescheid auf einer unterjährig, also nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübten selbständigen Tätigkeit, ist das in diesem Teilzeitraum erzielte Arbeitseinkommen nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Es fehlt insoweit materiell-rechtlich an einer Rechtsgrundlage dafür, der Beitragsbemessung nach "Hochrechnung" ein höheres Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, als dasjenige, das sich (fortgeschrieben nach Maßgabe des Verhältnisses der Durchschnittsentgelte) aus dem maßgeblichen letzten Einkommensteuerbescheid ergibt (vgl. BSG, Urteil v. 4.1.2014, B 5 RE 12/14 R).

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