Rz. 4

Nach dem bis zum 31.12.2002 geltenden Recht konnte der versicherungspflichtige Selbständige beim Rentenversicherungsträger beantragen, bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (unerheblich war und ist, seit wann diese selbständige Tätigkeit versicherungspflichtig ist, vgl. BSG, Urteil v. 10.12.1998, B 12 RJ 2/98) einen halben Regelbeitrag zu zahlen. Diese Möglichkeit bestand nicht nur für die erste selbständige Tätigkeit. Mit jeder neuen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit begann eine neue Dreijahresfrist. Wenn die vorangegangene selbständige Tätigkeit aber lediglich unterbrochen worden war oder wenn der Betriebssitz lediglich verlegt oder die Rechtsform der Tätigkeit geändert wurde, wurde keine neue Frist in Gang gesetzt. Innerhalb der Frist konnte der Jungunternehmer/Junghandwerker zwischen Regelbeitrag, halbem Regelbeitrag und Beitragsbemessung anhand des tatsächlichen Arbeitseinkommens wechseln. Weil die versicherungspflichtig Selbständigen in den seltensten Fällen den Regelbeitrag zahlen wollten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/26 S. 27), ist mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 die Vorschrift so geändert worden, dass nunmehr bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von Amts wegen, nicht mehr auf Antrag des Versicherungspflichtigen, der halbe Regelbeitrag zugrunde gelegt wird. Der Selbständige kann aber beantragen, dass ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße zugrunde gelegt wird, er kann also den vollen Regelbeitrag entrichten. Wie bisher kommt, wenn eine frühere selbständige Tätigkeit aufgegeben worden war, die verminderte Beitragszahlung bei einer neuen Berufsaufnahme wieder in Betracht (was Neumann, Alterssicherung und "Solo-Selbständigkeit", SGb 2010, 463, für problematisch hält).

 

Rz. 5

Der halbe Regelbeitrag beträgt für das Jahr 2024 in den alten Bundesländern 328,76 EUR, in den neuen Bundesländern 322,25 EUR.

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