Rz. 4

Nach der ursprünglichen Fassung des § 160 waren Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrundlage jährlich (§ 160 Satz 1 i. d. F. des RRG 1992) festzusetzen. Die Festsetzung sollte zum 30.9. erfolgen (§ 160 Satz 2 i. d. F. des RRG 1992). Wegen der Neufassung des § 158 Abs. 1, durch die erreicht werden soll, dass der Beitragssatz nicht mehr jährlich festzusetzen ist (vgl. die Komm. zu § 158), war auch § 160 neu zu fassen.

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