Rz. 14

Seit dem 14.12.2016 können die Leistungen der Kinderrehabilitation sowohl ambulant als auch stationär erfolgen. Bei den ambulanten Rehabilitationsleistungen wird zwischen

  • der ganztägig ambulanten Kinderrehabilitation (die Leistungen entsprechen in Bezug auf die Anforderungen und Abläufe der stationären Kinder-/Jugendlichenrehabilitation, wobei lediglich die Übernachtung nicht in der Rehabilitationseinrichtung erfolgt) oder
  • der stundenweisen ambulanten Kinderrehabilitation

unterschieden. Eine Kombination aus stationären, ganztägig ambulanten oder stundenweise ambulanten Rehabilitationsleistungen ist im Laufe des Rehabilitationsprozesses möglich.

Wird die Kinderrehabilitation in stationärer Form zur Verfügung gestellt, umfasst sie bei Schülern auch einen Schul-Überbrückungsunterricht (auch Ersatzunterricht genannt), um möglicherweise entstehende Schuldefizite auszugleichen. Deshalb werden Kinderrehabilitationen auch außerhalb der Ferienzeit durchgeführt. Der "Überbrückungsunterricht" wird i. d. R. mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch angeboten.

Bei der Kinderrehabilitation i. S. d. § 15a sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Bedeutung hat dieses auch für den Grundsatz "ambulant vor stationär", weil i. d. R. ambulante Kinderrehabilitationsleistungen preiswerter sind – und zwar meist auch dann, wenn der Rentenversicherungsträger die Fahr- und Reisekosten zur Rehabilitationseinrichtung (§ 28 SGB VI i. V. m. § 73 SGB IX) zu tragen hat.

Die Rehabilitationsleistungen für Kinder werden in geeigneten Rehabilitationskliniken- bzw. Vertragseinrichtungen erbracht (§§ 36 bis 38 SGB IX). Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen kann die Leistung auch in Reha-Einrichtungen für Erwachsene durchgeführt werden.

 

Rz. 15

Die Dauer einer Kinderrehabilitation richtet sich nach der Indikation, der medizinisch-therapeutischen Konzeption der Rehabilitationseinrichtung und dem individuellen Verlauf. Die Dauer soll gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 mindestens 4 Wochen betragen. Sie kann auch mehrere Monate andauern, wenn dieses aus medizinischer Sicht erforderlich ist, um das angestrebte Rehabilitationsziel zu erreichen (z. B. bei Rehabilitationsleistung für abhängigkeitskranke Jugendliche oder für Jugendliche mit Essstörungen).

Die grundsätzliche Rehabilitationsdauer von mindestens 4 Wochen verwundert, weil für Rehabilitationsleistungen von Erwachsenen nach § 15 Abs. 3 nur 3 Wochen vorgesehen sind. Dieses hängt jedoch mit den entwicklungsspezifischen Besonderheiten von Kindern bzw. jungen Erwachsenen zusammen, denen durch die etwas längere Rehabilitationsdauer Rechnung getragen werden soll.

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