2.1 Festsetzung durch Rechtsverordnung

 

Rz. 3

Der Beitragssatz wird – so jedenfalls die gesetzliche Grundregel (vgl. auch Rz. 8 ff.) – nicht mehr wie noch unter der Geltung von AVG, RVO und RKG durch den Gesetzgeber, sondern durch den Verordnungsgeber festgesetzt (vgl. § 160 und die durch Art. 2 Nr. 5 BSSichG mit Wirkung zum 1.1.2003 aufgehobene Sonderregelung des § 287a). Dieses Verfahren soll eine schnelle und flexible Anpassung an die Erfordernisse ermöglichen. Bereits für das Jahr 2003 hat der Gesetzgeber jedoch wie im Jahre 2000 durch Art. 8 BSSichG (Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2003, Beitragssatzgesetz 2003, BSG 2003) den Beitragssatz (auf 19,5 %) festgesetzt, der im Falle einer Verordnung nach altem Recht 19,9 % betragen hätte. (Wegen der Beitragssatzfestsetzung durch Gesetz statt durch Verordnung in den Jahren 2004 ff. vgl. Rz. 9 ff.).

Ab dem 1.1.2018 wurde durch die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018) v. 18.12.2017 (BGBl. I S. 3976) der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 % festgesetzt.

2.2 Schwankungsreserve/Nachhaltigkeitsrücklage

2.2.1 Konzeption des RRG 1999, Verstetigung

 

Rz. 4

Mit der Neufassung des Abs. 1 zum 1.1.1999 wollte der Gesetzgeber eine Verstetigung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielen und damit Beitragssatzsprünge vermeiden. Für die Arbeitgeber sollte sich eine bessere kalkulatorische Grundlage für die Einschätzung ihrer künftigen Belastung mit Lohnnebenkosten ergeben, für die Versicherten eine bessere Vorhersehbarkeit der Belastung ihrer Einkommen mit Sozialabgaben. Deshalb sollte der Verordnungsgeber nach der Begründung des Entwurfs der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Gesetzesfassung den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (jetzt: allgemeine Rentenversicherung) nicht mehr für jedes Jahr neu festsetzen, sondern ihn nur dann verändern müssen, wenn bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwankungsreserve (§ 216, ab 1.8.2004 durch den Begriff Nachhaltigkeitsrücklage ersetzt, vgl. Art. 1 Nr. 37 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes) am Ende des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (vgl. die Definition in § 158 Abs. 1 Satz 5 a. F. bzw. § 158 Abs. 1 Satz 2) für (ursprünglich) einen Kalendermonat (im Jahre 2002 nur noch 80 % der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat) voraussichtlich unterschreiten oder für (ursprünglich) eineinhalb Kalendermonate (im Jahre 2002 120 % der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat) voraussichtlich übersteigen. Durch die Schaffung des Korridors (ursprünglich von 1 bis 1,5, im Jahre 2002 nur noch von 0,8 bis 1,2 Monatsausgaben) innerhalb dessen die Rücklagen und die Betriebsmittel der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten schwanken können, ohne dass die Veränderungen unmittelbar eine Änderung des Beitragssatzes nach sich ziehen, sollte, so die Begründung des Gesetzentwurfs, die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass eine jährliche Neubestimmung des Beitragssatzes entbehrlich wird. Außerdem sollte, wenn sich die Notwendigkeit einer Neufestsetzung des Beitragssatzes ergibt, dieser für die Zeit vom 1. Januar des folgenden Jahres an so festzusetzen sein, dass er für die nächsten drei Jahre gleich hoch ist, wobei die Mittel der Schwankungsreserve am Ende eines jeden Kalenderjahres die oben genannten Grenzwerte nicht übersteigen durften. Im Regelfall sollte also für den Dreijahreszeitraum ein mittlerer Beitragssatz zu bilden sein, der die in den sonstigen Jahren eintretenden Schwankungen berücksichtigt (Beispiel für die Berechnung nach dem RRG 1999 in: Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1998, 1 ff., 57).

2.2.2 Erste Senkungen der Schwankungsreserve

 

Rz. 5

Dieses Konzept des RRG 1999 wurde mit den Gesetzesänderungen der Jahre 2001 und 2002 weitgehend aufgegeben, weil der Korridor zwischen Mindestschwankungsreserve und Höchstschwankungsreserve verringert worden ist und die für wenigstens 3 Jahre passende Festsetzung (Abs. 1 Satz 2 der Fassungen bis 31.12.2002) entfallen ist. Zunächst wurde die in Abs. 1 bestimmte Mindestschwankungsreserve mit dem Gesetz zur Bestimmung der Schwankungsreserve in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten v. 20.12.2001 ab 1.1.2002 um 20 % gesenkt, um einen Anstieg des Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte, eine Belastung des Bundes beim allgemeinen Bundeszuschuss zur Rentenversicherung von 0,5 Mrd. EUR und bei den Beiträgen für Kindererziehungszeiten von 0,2 Mrd. EUR sowie ein Absinken des verfügbaren Einkommens der Arbeitnehmer um 1,2 Mrd. EUR und eine entsprechende Erhöhung der Lohnnebenkosten zu vermeiden (vgl. Bericht des Haushaltsausschusses, BT-Drs. 14/7627 v. 28.11.2001, und die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/7284...

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