Rz. 2

§ 158 bildet den Kern der Finanzierungsregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Vorschrift dient mit der Schaffung eines Regelkreislaufs von Beitragssatz, Rentenanpassung und Bundeszuschüssen der Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung bei angemessener Verteilung der Belastungen zwischen Beitragspflichtigen, Rentnern und Staat. Vor Inkrafttreten des SGB VI waren die Beitragssätze in § 1385 RVO, § 110 AVG und § 130 RKG geregelt.

 

Rz. 2a

Im reinen Umlageverfahren kann sich die Beitragshöhe nicht nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bezogen auf die späteren Versicherungsleistungen (nach durchschnittlichen Erfahrungswerten) an den einzelnen beitragsrelevanten Versicherten richten. Maßgeblich ist stets der aktuelle auf kalenderjährlicher Basis prognostizierte Geldbedarf des Rentenversicherungsträgers (BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R, Rz. 111).

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