Rz. 2

§ 151a soll einen automatisierten Datenzugriff der Versicherungsämter und/oder Gemeindebehörden auf die Stammsatzdatei der Rentenversicherung sowie auf das Versicherungskonto bei Leistungsträgern von Versicherten aus dem jeweiligen Bezirk ermöglichen. Dabei soll die Datensicherheit in der Informationstechnik speziell in der Rentenversicherung, bei der die Integrität der Datenbestände zu den bedeutsamsten Grundlagen des Systems gehört, auch unter Einbeziehung von Versicherungsämtern und Gemeindebehörden in das automatisierte Verfahren (§ 148 Abs. 3) gewährleistet werden. In Abs. 3 wurde mehrfach eine Änderung vorgenommen, um die datenschutzrechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei der Erstellung des Sicherungskonzeptes handelt es sich um eine in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund fallende Querschnittsaufgabe (BR-Drs. 430/04 S. 169). Durch die Änderung von § 148 Abs. 3 und Einfügung von § 151a ist den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden ein beschränktes Online-Zugriffsrecht gewährt worden. Es reicht allerdings nur so weit, wie die Zuständigkeit bei der Antragsaufnahme für die gesetzliche Rentenversicherung reicht (Zips, LVA Mitt. 2003 S. 540).

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