Rz. 2

§ 151 verfolgt den Zweck, das Verfahren der Auskunftserteilung durch die Deutsche Post AG an die Sozialleistungsträger auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Der Rentendienst der Deutschen Post AG erhält von den Sozialleistungsträgern und den diesen Gleichgestellten eine Fülle von Sozialdaten, um die ihm obliegenden Aufgaben der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung und Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen wahrnehmen zu können. Da diese Daten auch von anderen Sozialleistungsträgern benötigt werden, ist das Rentenauskunftsverfahren geschaffen worden, um eine Vereinfachung des Datenaustausches zu ermöglichen. Da die Datenerhebung nicht beim Betroffenen, sondern einem Dritten erfolgt, werden die in § 67a SGB X niedergelegten Grundsätze des Datenschutzes durch die Regelungen in § 151 Abs. 1 bis 3 durchbrochen. Das Rentenauskunftsverfahren der Deutschen Post AG liegt sowohl im Interesse der Rentenberechtigten als auch der beteiligten Stellen. Denn für die Rentenbezieher entfällt etwa die Verpflichtung, einen Rentenanpassungsbescheid vorzulegen, weil es aufgrund des Rentenauskunftsverfahrens den zuständigen Leistungsträgern möglich ist, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, so dass der Leistungsberechtigte insoweit von seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I befreit wird. Da die Deutsche Post AG selbst der Verpflichtung gemäß § 35 SGB I unterliegt, richtet sich die grundsätzliche Befugnis der Datenübermittlung nach den §§ 67d ff. SGB X. Die dort genannten Übermittlungsvoraussetzungen müssen stets erfüllt sein. § 151 regelt jedoch einschränkend die Art und den Umfang der übermittlungsfähigen Daten und die auskunftsberechtigten Leistungsträger bzw. Stellen. Die Aufzählungen haben abschließenden Charakter. Auf untergesetzlicher Ebene wird § 151 ergänzt durch die RentenServiceVerordnung v. 28.7.1994 (BGBl. I S. 1867) i. d. F. v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933), die in ihren §§ 20 ff. Näheres regelt.

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