Rz. 71

Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23550 S. 96) "schafft die Regelung die Voraussetzungen für die gemeinsame Nutzung personenbezogener Daten durch die Träger der Rentenversicherung unter Beachtung des Sozialdatenschutzes (Nr. 5). Sie ermöglicht den Trägern der Rentenversicherung die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben."

Nähere Informationen hierzu ergeben sich aus dem Internet unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Reha-Einrichtungen/Klassifikationen-und-Dokumentationshilfen/reha_301_xml.html.

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