Rz. 52

Nicht selten ist nach der intensiven Entwöhnung eine "Nachbehandlung" von ehemals Abhängigkeitskranken notwendig. Hierbei handelt es sich ausschließlich um therapeutische Einzel- bzw. Gruppengespräche, denen sich der ehemals Abhängigkeitskranke i. d. R. einmal wöchentlich für jeweils eine Stunde unterzieht.

Diese als Einzel- oder Gruppenbehandlung stattfindende Nachsorge dient der Vermeidung von Rückfällen nach Rückkehr in das Alltagsleben und ist bei den Rehabilitanden notwendig, die bei Beendigung der i. d. R. stationären Entwöhnungsbehandlung nicht ausreichend psychosozial gefestigt sind.

Die Kosten sind i. d. R. von dem Rehabilitationsträger zu tragen, der die Kosten der Entwöhnungsbehandlung trug. War das der Rentenversicherungsträger, werden die Kosten der Nachbehandlung nicht nach § 15, sondern im Rahmen der Nachsorge nach § 17 übernommen.

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