Rz. 94

Mit der Neugestaltung des § 15 zum 1.7.2023 ergeben sich einige Neuerungen bei der Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen (Abs. 3 bis 5), bei der vertraglichen Gestaltung (Abs. 6), bei dem Recht des Versicherten, eine Rehabilitationseinrichtung vorzuschlagen (Abs. 6a), bei der Messung und der Bekanntmachung der jeweiligen Leistungsqualität der Einrichtungen (Abs. 7), bei der Berechnung des Vergütungssatzes (Abs. 8) und bei der Zuweisung von Querschnittsaufgaben der DRV Bund (Abs. 9).

Aufgrund § 15 Abs. 10 wird das BMAS verpflichtet, die Wirksamkeit der neuen Regelungen zu untersuchen. Die Untersuchungen sollen im Jahr 2026 starten. Wie bei gravierenden Auffälligkeiten zu reagieren ist, liegt im Ermessen des BMAS.

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