Rz. 9

Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2023 eine zuvor bereits praktizierte Handhabung kodifiziert. Da die bisherige und zum 1.1.2023 aufgehobene Regelung in § 18h SGB IV zur Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises faktisch gegenstandslos geworden war, sondern den Versicherten seit geraumer Zeit lediglich ein Nachweis über die Versicherungsnummer übermittelt wurde, ist nun § 147 um die Abs. 4 bis 6 ergänzt worden. Darin werden die Voraussetzungen für die Ausstellung des Versicherungsnummernachweises gesetzlich bestimmt. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt des Sozialdatenschutzes zwingend erforderlich. Im Rahmen des Meldeverfahrens erfolgt nun in jedem Fall, in dem einem Arbeitgeber keine Versicherungsnummer vorgelegt wird, automatisch eine Abfrage zur Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (BR-Drs. 422/22 S. 112).

 

Rz. 10

Abs. 4 legt durch enumerative Aufzählung abschließend fest, welche personenbezogenen Daten der Versicherungsnummernachweis enthalten darf. Damit wird sichergestellt, dass keine weiteren datenschutzrechtlichen Daten aufgenommen werden. Ein neuer Versicherungsnummernachweis darf nur unter ebenfalls engen Voraussetzungen ausgestellt werden. Das betrifft im Wesentlichen die in Abs. 5 Nr. 1 geregelten Fälle. Das sind Abhandenkommen, Zerstörung oder sonstige Unbrauchbarkeit des Sozialversicherungsausweises oder des Versicherungsnummernachweises. Weniger relevant sind die in Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative genannten Tatbestände. Diese betreffen die seltenen Fälle der Abänderung der Versicherungsnummer. In der Praxis relevanter dürfte die 2. Alternative in Nr. 2 sein. Denn die Angaben zur Person (z. B. Namensänderung) werden häufiger auftreten.

 

Rz. 11

Letztlich bestimmt Abs. 6, dass die Versicherungsnummer nunmehr auch in weiteren Bereichen des Sozialrechts Anwendung findet, nämlich bei der Sozialhilfe (SGB XII) und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

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