Rz. 4

Hinsichtlich der Vergabe der Versicherungsnummer enthält Abs. 1 zwei Regelungen. Nach Satz 2 muss (kein Ermessen) eine Versicherungsnummer vergeben werden für alle nach dem SGB VI versicherten Personen. Das sind Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Nachversicherte, Versorgungsausgleichsberechtigte (§§ 1 bis 8). Nach Satz 1 kann (Ermessensentscheidung) der Träger der Rentenversicherung auch an nicht rentenversicherte Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich (z. B. bei Leistungsberechtigten gemäß §§ 294 ff.) oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist (vgl. z. B. § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hinsichtlich der geringfügig Beschäftigten). Wegen des Grundsatzes der informationellen Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83) richtet sich die Erforderlichkeit nach der Verhältnismäßigkeit. Die Vergabe ist erforderlich, wenn die Träger der Rentenversicherung ihre Aufgaben anderenfalls mit vertretbarem Zeit- und Verwaltungsaufwand nicht rechtzeitig, sachgerecht und vollständig erfüllen könnten. Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnummer ist seit 2005 nicht mehr der Versicherungsträger, sondern die Datenstelle der Rentenversicherung in Würzburg (§ 127). Eine Vergabe der Rentenversicherungsnummer ist auch erforderlich, wenn nach § 290 SGB V für die Krankenversicherungsnummer eine verschlüsselte Rentenversicherungsnummer z. B. (vielfach) schon an Neugeborene zu vergeben ist. In der Zeit von Mitte 2005 bis Ende 2007 sind rund 11 Millionen Versicherungsnummern zu diesem Zweck vergeben worden (Göbel/Dünn, DRV 2007 S. 22).

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