Rz. 12

Nach den Abs. 3 bis 5 orientiert sich die versorgungsrechtliche Ausgestaltung des Zeitbeamtenverhältnisses in Fällen, in denen ein Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit vorausgeht, an den Regelungen des § 15a BeamtVG und in Fällen, in denen "Quereinsteiger" berufen werden, an den Regelungen des § 66 BeamtVG.

Abs. 3 bestimmt in versorgungsrechtlicher Hinsicht die Anwendung des § 15a BeamtVG für Mitglieder des Direktoriums, die nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder in ihr vorheriges Amt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit eintreten.

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