Rz. 5

Dienstherrnfähigkeit ist das Recht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, Beamte zu haben (§ 121 BRRG). Dieses Recht besitzen der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BRRG am 1.9.1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wurde.

 

Rz. 6

Durch die Dienstherrnfähigkeit haben die Rentenversicherungsträger das Recht, für die Ausübung hoheitlicher Aufgaben Beamte zu haben. Die Aufgaben dieser Versicherungsträger werden durch Beamte und nicht durch DO-Angestellte wahrgenommen. Nur die wichtigsten Funktionen obliegen den Beamten. Darüber hinaus nehmen auch Angestellte und Arbeiter entsprechende Aufgaben wahr.

 

Rz. 7

Die Beamten sind unmittelbare Bundesbeamte, für die insbesondere das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das Bundesdisziplinargesetz (BDG) und das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) gelten.

 

Rz. 8

Der Begriff Dienstherr bestimmt, zu welchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Beamtenverhältnisse begründet und aufrechterhalten werden dürfen und welche juristische Personen Beamte ernennen und beschäftigen dürfen.

 

Rz. 9

Alle Rechte der juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegenüber den Beamten machen die Dienstherrngewalt aus. Hiervon zu trennen ist die Organisationsgewalt der juristischen Personen.

 

Rz. 9a

Am 1.9.1957 besaßen die BfA und die LVA Oldenburg-Bremen Dienstherrnfähigkeit. Der früheren Bundesknappschaft ist die Dienstherrnfähigkeit i. S. d. § 121 BRRG mit ihrer Errichtung am 1.8.1969 durch das Bundesknappschafts-Errichtungsgesetz (BknEG) v. 28.7.1969 (BGBl. I S. 974) verliehen worden.

 

Rz. 9b

Durch § 143 Abs. 1 wird die Dienstherrnfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den bundesunmittelbaren Regionalträgern zugestanden. Die Dienstherrnfähigkeit dieser Rentenversicherungsträger trägt dem Grundsatz des Art. 33 Abs. 4 GG Rechnung, dass hoheitliche Aufgaben i. d. R. von Beamten wahrzunehmen sind.

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