Rz. 4

Ein Beitrag, den ein Versicherter aufgrund einer Beschäftigung entrichtet hat, die bei einem der in § 129 Abs. 1 in Bezug genommenen Unternehmen zurückgelegt wurde, löst die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus. Das Gleiche gilt für die selbständigen Tätigkeiten nach § 129 Abs. 2. Liegt ein Beitrag im Lauf des Versicherungslebens vor – dies muss nicht der letzte Beitrag sein – so wird infolge dieses "Sonderbeitrags" im Leistungsfall die Zuständigkeit dieses Bundesträgers seit dem 1.10.2005 begründet. Vorher war entsprechend der Art der Tätigkeit als Träger die Knappschaft, die Bahnversicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig.

Für Personen, die am 31.12.2004 bereits eine Rente bezogen haben, gilt die Übergangsregelung des § 273 Abs. 3. In diesem Fall bleibt der bisher zuständige Rentenversicherungsträger für die Dauer des Bezugs dieser Rente weiter zuständig.

 

Rz. 5

Nicht nur rein innerstaatliche Bundesgebietszeiten werden von dieser Sonderzuständigkeit erfasst, sondern z.B. auch Seefahrtzeiten auf Schiffen der DDR oder Tätigkeiten unter Tage. Das Gleiche gilt für gleichgestellte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz.

 

Rz. 6

Aus dieser branchenbezogenen Zuständigkeit heraus erwächst auch die Verbindungsstellenfunktion dieses Bundesträgers. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für ihren Bereich wie die einzelnen Regionalträger – diese allerdings spezialisiert auf einzelne Staaten – für die Anwendung des überstaatlichen Rechts sowie aller Sozialversicherungsabkommen zuständig.

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