Rz. 2

Die Vorschrift enthält Regelungen zur Berechnung von Zeiten. Unberührt hiervon bleibt die Berechnung von Fristen, die lex specialis in § 26 SGB X, §§ 187 bis 193 BGB geregelt ist.

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt, dass ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt. Nach dem sog. "Monatsprinzip" ist damit der Kalendermonat die kleinste Zeiteinheit im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung.

Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass ein Zeitraum, der nach Jahren bestimmt ist, für jedes zu berücksichtigende Jahr 12 Kalendermonate umfasst. Soweit für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein Ereignis maßgebend ist (z. B. der Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres für den Beginn einer Ausbildungsanrechnungszeit oder der Tag des Eintritts von Erwerbsminderung als Endzeitpunkt für die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten mit Ausnahme der Zurechnungszeit), regelt Abs. 2 Satz 2, dass der Kalendermonat, in den das maßgebende Ereignis fällt, mitzuzählen ist.

Abs. 3 bestimmt für rentenrechtliche Zeiten, die nur bis zu einer Höchstdauer angerechnet werden können (z. B. Ausbildungsanrechnungszeiten bis zu 8 Jahren), dass die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst zu berücksichtigen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge