Rz. 10

Bei einer Berechnung sind nach § 121 Abs. 4 vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchzuführen.

Ein Beispiel für die in § 121 Abs. 4 enthaltene Berechnungsregelung findet sich in § 76b Abs. 2 letzter HS. Gemäß §§ 76b Abs. 1, 264b sind bei der Berechnung von Renten für Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter versicherungsfreier oder von der Versicherungspflicht befreiter Beschäftigung Zuschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6). Diese Zuschläge werden gemäß § 76b Abs. 2 Satz 1 ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (lt. Anlage 1 zum SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre.

 
Praxis-Beispiel

Die Versicherte Y übte in der Zeit vom 1.3.2017 bis zum 31.5.2018 eine gemäß § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,00 EUR aus, für die ihr Arbeitgeber gemäß § 172 Abs. 3 Pauschalbeiträge in Höhe von 15 % des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts abgeführt hatte.

Lösung:

Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus der von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung (§§ 66 Abs. 1 Nr. 6, 76b Abs. 2 Satz 1):

1.3.2017 bis 31.12.2017:

10 KM x 450,00 EUR = 4.500,00 EUR: 37.077,00 EUR Durchschnittsentgelt 2017 (Anlage 1) = 0,12136 EP = 0,1214 EP (Berechnung und Rundung gemäß § 121 Abs. 1 und 2)

0,1214 EP x 15 AG-Anteil: 18,7 voller Beitragssatz 2017 = 0,09737 EP = 0,0974 EP (Berechnung und Rundung gemäß § 121 Abs. 1 und Abs. 2, Berechnungsreihenfolge gemäß § 121 Abs. 4)

1.1.2018 bis 31.5.2018:

5 KM x 450,00 EUR = 2.250,00 EUR: 38.212,00 EUR Durchschnittsentgelt 2018 (Anlage 1) = 0,05888 EP = 0,0589 EP (Berechnung und Rundung gemäß § 121 Abs. 1 und 2)

0,0589 EP x 15 AG-Anteil: 18,6 voller Beitragssatz 2018 = 0,0475 EP (Berechnung und Rundung gemäß § 121 Abs. 1 und 2, Berechnungsreihenfolge gemäß § 121 Abs. 4)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge