Rz. 3

Nach Abs. 1 der Vorschrift sind Berechnungen grundsätzlich auf 4 Dezimalstellen vorzunehmen. Ergänzend hierzu regelt Abs. 2, dass zunächst 5 Dezimalstellen zu ermitteln sind und die 4. Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der 5. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt (= kaufmännische Rundung). Die Berechnungsmethode nach den Abs. 1 und 2 findet vor allem bei der Ermittlung von Entgeltpunkten nach §§ 70 bis 78a, 83 bis 88a, 256 bis 265a Anwendung.

 

Rz. 4

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 ergeben sich z. B. Entgeltpunkte für Beitragszeiten, indem die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (lt. Anlage 1 zum SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die folgenden Beispiele sollen die Berechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 unter Berücksichtigung der in § 121 Abs. 1 und 2 enthaltenen allgemeinen Berechnungsgrundsätze verdeutlichen.

 

Rz. 5

 

Beispiel 1:

 
Für den Versicherten A wurden im Jahr 1995 Beiträge von einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 54.370,10 DM gezahlt.
Die Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres 1995 betrug für den Versicherten B 54.372,60 DM.
Das Durchschnittsentgelt des Jahres 1995 betrug lt. Anlage 1 zum SGB VI 50.665,00 DM. Zu ermitteln sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, die sich für die Versicherten A und B bezogen auf das Kalenderjahr 1995 gemäß §§ 70 Abs. 1, 121 Abs. 1 und 2 ergeben.
Lösung:  

Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten für das

Jahr 1995 für den Versicherten A:
 
54.370,10 DM = 1,07312 = 1,0731 EP
50.665,00 DM
Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten für das Jahr 1995 für den Versicherten B:  
54.372,60 DM = 1,07317 = 1,0732 EP
50.665,00 DM
 

Beispiel 2:

 
Für den Versicherten C wurden in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 Beiträge von einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 25.444,20 EUR gezahlt.
Das Durchschnittsentgelt des Jahres 2019 betrug lt. Anlage 1 zum SGB VI 39.301,00 EUR.
Lösung:  
Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten für das Jahr 2019 (§§ 70 Abs. 1, 121 Abs. 1 und 2):

25.444,20 EUR

39.301,00 EUR
= 0,64741 = 0,6474 EP
 

Rz. 6

Nach den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 121 Abs. 1 sind Berechnungen nur dann auf 4 Dezimalstellen durchzuführen, wenn sich aus spezielleren Berechnungsvorschriften nicht etwas anderes ergibt. Andere Berechnungs- und Rundungsregelungen ergeben sich z. B. aus folgenden Rechtsvorschriften:

§ 123 Abs. 1 – Berechnungen von Geldbeträgen sind auf 2 Dezimalstellen durchzuführen

§ 158 Abs. 2 Satz 2 – Aufrundung des Beitragssatzes zur allgemeinen RV auf 1 Dezimalstelle

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