Rz. 14

Nach Satz 2 gilt die Vorschrift für einen Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzten Rente für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend. Die Aussetzung der Rentenkürzung bei Tod eines Lebenspartners ist in § 120b geregelt.

§ 120b ist anzuwenden, wenn

  • der durch das Rentensplitting (insgesamt) begünstigte Lebenspartner verstorben ist und
  • nach Bestandskraft der Entscheidung über das Rentensplitting (§ 120a Abs. 9, § 77 SGG) bis zu seinem Todesmonat keine angemessenen Rentenleistungen in Anspruch genommen hat; dies ist der Fall, wenn der verstorbene Lebenspartner nicht länger als 36 Kalendermonate Anspruch auf Leistung einer Versichertenrente hatte.

Darüber hinaus setzt die Anwendung von § 120b eine Antragstellung des überlebenden Lebenspartners voraus.

§ 120b orientiert sich an § 37 VersAusglG, der die Anpassung von Renten bei Tod einer ausgleichsberechtigten Person nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs regelt. Zur Aussetzung der auf einem Rentensplitting beruhenden Rentenkürzung bei Tod eines Lebenspartners wird im Übrigen auf die Komm. zu § 120b verwiesen.

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