Rz. 1

Die in § 120e enthaltenen Regelungen zur Übertragung des Rentensplittings unter Ehegatten auf eingetragene Lebenspartnerschaften ergaben sich ursprünglich aus § 120d, der durch Art. 3 Nr. 22 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes) ins SGB VI eingefügt worden ist.

Der Regelungsinhalt des § 120d a. F. wurde durch Art. 1 Nr. 42 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 in § 120e übertragen. Dabei wurde § 120e Abs. 1 Satz 2 um Aussagen zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit für die Durchführung eines Rentensplittings unter Lebenspartnern ergänzt.

Durch Art. 30 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) wurde § 120e insoweit geändert, als die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Abs. 2, nach dem ein Rentensplitting unter Lebenspartner ausgeschlossen war, wenn während einer Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde, aufgehoben worden ist.

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