Rz. 14

Abs. 5 regelt, wie zu verfahren ist, wenn entweder der antragstellende Ehegatte/Lebenspartner oder der antragstellende rentenberechtigte Hinterbliebene vor Abschluss des Abänderungsverfahrens verstorben ist. Nach Abs. 5 Satz 1 endet das Abänderungsverfahren grundsätzlich mit dem Tod des Antragstellers. Die Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig, wenn ein anderer Antragsberechtigter i. S. v. Abs. 4 Satz 1 dies innerhalb einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder einer sonstigen amtsempfangsberechtigten Stelle i. S. v. § 16 SGB I erklärt. Dabei ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen (§ 27 SGB X, vgl. auch AGFAVR 1/2007 TOP 2). Darüber hinaus ist die Einleitung eines erneuten Abändungsverfahrens zulässig, wenn von einem Antragsberechtigten i. S. v. Abs. 4 Satz 1 zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Abänderungsantrag gestellt wird.

Ein Abänderungsverfahren wird nicht beendet, bei

  • Tod des Ehegatten/Lebenspartners oder Hinterbliebenen, der nicht Antragsteller i. S. v. Abs. 4 Satz 1 gewesen ist (Umkehrschluss aus Abs. 5),
  • Abänderungsverfahren, die nach Abs. 4 Satz 2 von Amts wegen eingeleitet worden sind; in diesen Fällen ist die Abänderungsentscheidung dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner oder den überlebenden rentenberechtigten Hinterbliebenen bekannt zu geben.

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