Rz. 10

Eine Abänderung des Rentensplittings ist auch vorzunehmen, wenn die vom Rentenversicherungsträger ermittelte Abweichung des Wertunterschieds die Wesentlichkeitsgrenze des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 zwar nicht übersteigt, durch sie aber für den durch das Rentensplitting (insgesamt) begünstigten Ehegatten/Lebenspartner eine Wartezeit erfüllt wird (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

Diese alternative Möglichkeit zur Abänderung eines Rentensplittings kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn dem durch das Rentensplitting (insgesamt) begünstigten Ehegatten/Lebenspartner noch keine Altersrente bindend bewilligt worden ist. Diese Rechtsauslegung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3, der regelt, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente sowie für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen ist. Darüber hinaus setzt die Anwendung von Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 voraus, dass sich durch die Abänderung ein weiterer Splittingzuwachs (§ 120a Abs. 8) ergibt, für den nach § 52 Abs. 1a zusätzliche Wartezeitmonate zu ermitteln sind.

Denkbar wäre z. B. ein Fall, in dem ein Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist und der (insgesamt) begünstigte überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 allein herbeigeführt hat. Bei Erhöhung des bisherigen Zuschlags an Entgeltpunkten (§§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) durch eine Abänderungsentscheidung (z. B. aufgrund von Rechtsänderungen nach Durchführung des Rentensplittings) könnten für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner gemäß § 52 Abs. 1a zusätzliche Wartezeitmonate zu berücksichtigen sein, mit denen dieser z. B. die Wartezeit von 35 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236) erfüllt.

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