Rz. 26

Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 2 auch, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht, einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters hat und der andere Ehegatte/Lebenspartner die Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) erreicht.

Gemäß § 35 Satz 2 i. d. F. des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 545) wird die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Diese Regelung gilt allerdings nur für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind (Umkehrschluss aus § 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte richtet die jeweilige Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang eines Versicherten nach § 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2. Danach wird die bis zum 31.12.2007 maßgebende Regelaltersgrenze von 65 Jahren für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 aus Gründen des Vertrauensschutzes stufenweise auf 66 Jahre und 10 Monate angehoben. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 ist ausschließlich § 35 Satz 2 einschlägig, der als Regelaltersgrenze das 67. Lebensjahr bestimmt.

Die Anwendung von § 120a Abs. 3 Nr. 2 setzt nicht voraus, dass der Ehegatte/Lebenspartner, der nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2) noch keine Vollrente wegen Alters bezieht, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 erfüllt (PGVA 1/2003, TOP 7 i. V. m. FAVR 4/2003, TOP 7). Gleichwohl müsste aber auch dieser Ehegatte/Lebenspartner die nach § 120a Abs. 4 für die Durchführung eines Rentensplittings erforderlichen 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten – z. B. durch sonstige rentenrechtliche Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3 – nachweisen (§ 120a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge