Rz. 17

Die Opition eines Rentensplittings unter Ehegatten wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.2.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 ins Rentenrecht eingeführt. Seit dem 1.1.2002 besteht somit in der gesetzlichen Rentenversicherung für Ehegatten, die in einer rechtsgültigen Ehe leben, bei Vorliegen der in § 120a Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, anstelle der traditionellen Altersversorgung (Rente aus eigener Versicherung + Witwen-/Witwerrente bei Tod eines Ehegatten) ein Rentensplitting unter Ehegatten durch gemeinsame Erklärung (§ 120a Abs. 1) herbeizuführen. Dabei werden die in der sog. "Splittingzeit" (§ 120a Abs. 6) erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten zum Aufbau von jeweils eigenen Rentenanwartschaften partnerschaftlich geteilt. Im Ergebnis beruht die Altersversorgung nach Durchführung eines Rentensplittings ausschließlich auf einer Rente aus eigener Versicherung; ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten besteht in diesen Fällen aufgrund der in § 46 Abs. 2b Satz 1 enthaltenen Ausschlussregelung nicht mehr.

Seit dem Inkrafttreten des LPartÜG v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 1.1.2005 ist ein Rentensplitting auch unter Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des LPartG v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) zulässig.

Mit Blick auf die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung ist gemäß § 120a Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Durchführung eines Rentensplittings nur zulässig, wenn

  • die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist (das Lebensalter der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ist bei dieser Alternative nicht relevant)

    oder

  • die Ehe bereits am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind (beide Ehegatten durften also zum Zeitpunkt der Einführung der Regelungen zum Rentensplitting am 1.1.2002 ihr 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
 

Rz. 18

Im Umkehrschluss zu den in § 120a Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten persönlichen Voraussetzungen ist ein Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern nicht zulässig, wenn

  • ein Ehegatte/Lebenspartner bereits vor dem 1.1.2002 gestorben ist

    oder

  • mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren und die Ehe bereits vor dem 1.1.2002 geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft vor diesem Zeitpunkt begründet worden ist.
 

Rz. 19

Die persönlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rentensplittings liegen nur vor, wenn die Ehegatten/Lebenspartner zum Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen Erklärung tatsächlich noch rechtsgültig verheiratet gewesen sind oder für sie zu diesem Zeitpunkt eine nach dem LPartG eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden hat.

Die Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Ehe orientiert sich grundsätzlich am deutschen Eherecht. Danach kommt eine Ehe rechtsgültig zustande, wenn

  • die Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten stattgefunden hat,
  • die Ehepartner ehefähig sind und
  • keine Eheverbote (z. B. Doppelehe) vorliegen.

Das deutsche Eherecht gilt grundsätzlich sowohl für deutsche als auch für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland heiraten. Bei ausländischen Staatsangehörigen kann eine Ehe bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB aber auch in Deutschland von einer anderen, nach ausländischem Eherecht ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen werden (sog. hinkende Ehe).

Für Ehen, die vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet geschlossen worden sind, ist für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der jeweiligen Ehe das Eherecht der damaligen Deutschen Demokratischen Republik maßgebend.

Jede nach deutschem Eherecht rechtsgültige Eheschließung ist im Beisein der Eheleute in dem vom Standesbeamten zu führenden Heiratsbuch zu beurkunden. Erfolgt die Eheschließung in Gegenwart von Zeugen, ist die Beurkundung auch in deren Beisein vorzunehmen.

 

Rz. 20

Für die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe genügt grundsätzlich die Beachtung des Eherechts des Landes, in dem die Ehe geschlossen worden ist (Art. 13 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 EGBGB). Abweichend hiervon ist eine Ehe nach deutschem Recht allerdings unwirksam, wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht unterliegt und dieser im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Darüber hinaus ist eine Ehe nach deutschen Recht aufhebbar, wenn ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hatte (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGBGB). Die vorgenannten Regelungen dienen der Bekämpfung von Kinderehen und gelten sowohl für ausländische als auch für deutsche Staatsangehörige.

Besteht nach ausländischen Recht die Möglichkeit, gleichzeitig mit mehreren Partnern rechtsgültig verheiratet zu sein (sog. Mehrehen, wie sie z. B. in islamischen Staaten zulässig sind), sind die in § 120a Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten persönlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für jeden Ehegatten getrennt zu prüfen (FAVR 1/2002, TOP 10).

 

Rz. 21

Gem...

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