Rz. 2

Nach § 119 Abs. 1 bis 3 hat die Deutsche Post AG für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

  • monatliche Auszahlung von laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes (§ 119 Abs. 1 Satz 1),
  • Durchführung der Rentenanpassungen im Namen der jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 119 Abs. 2),
  • Erledigung weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Auszahlung und Anpassung laufender Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stehen (§ 119 Abs. 3).

Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung gemäß § 119 Abs. 5 monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse und darüber hinaus für ihre Tätigkeit gemäß § 119 Abs. 6 eine angemessene Vergütung. Auf die Komm. zu § 119 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 wird insoweit verwiesen.

Die in § 120 enthaltene Verordnungsermächtigung bildet die gesetzliche Grundlage dafür, detaillierte Einzelheiten zur Durchführung der in § 119 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben der Deutschen Post AG sowie zur Auszahlung und Abrechnung der nach § 119 Abs. 5 und 6 zu leistenden Vorschüsse und Vergütungen durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu regeln. Im Hinblick darauf, dass hiervon auch die Interessen der Bundesländer berührt sind, bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates.

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