Rz. 7

Hat der Versicherte Schäden i. S. d. sozialen Entschädigungsrechts erlitten, ist für diese Schädigungen ein Anspruch auf Teilhabeleistungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausgeschlossen, sofern diese gleichartig sind. Die für die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden zuständige Versorgungsbehörde ist gegenüber dem Rentenversicherungsträger verpflichtet, vorrangig alle Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen, wenn es sich bei dem Leiden um eine anerkannte Schädigungsfolge nach § 1 BVG oder einem Gesetz, welches Leistungsansprüche nach dem BVG für entsprechend anwendbar erklärt, handelt. Das sind Versicherte, die zugleich Leistungsansprüche nach

  • dem Opferentschädigungsgesetz (Opfer von Gewalttaten bei hierdurch erlittenen Gesundheitsschäden; § 1 OEG),
  • dem Häftlingshilfegesetz (politische Häftlinge der DDR, wenn sie während der Haft gesundheitliche Schäden erlitten haben; § 4 HHG),
  • dem Soldatenversorgungsgesetz (§§ 80 ff. SVG),
  • dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56 ff. IfsG),
  • dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (§ 2 AntiDHG),
  • dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst (§ 47 ZDG) und
  • dem Bundesgrenzschutzgesetz (§ 52 BGSG)

haben.

Der Leistungsausschluss wirkt, wenn ein grundsätzlicher Anspruch gegenüber dem Träger i.S. des Entschädigungsrechts bestehen würde. Hat allerdings die für das BVG zuständige Verwaltungsbehörde die den Teilhabebedarf auslösende Schädigung noch nicht anerkannt, gilt die unter Rz. 6 aufgeführte Verfahrensweise sinngemäß.

Ist der Rentenversicherungsträger ggf. zweitangegangener Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 SGB IX, gilt Rz. 3.

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