Rz. 10

Die nach Beginn einer Teilrente (§ 42) aus der Beitragszahlung berechneten Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76d) sollen dem Versicherten beim Wechsel in die Vollrente in vollem Umfange zugute kommen (BSG, SozR 3 – 2600 § 263 Nr. 1). Dies soll auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht verlorengehen.

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