Rz. 7

Nr. 6 in Abs. 1 ist ebenfalls aufgrund einer anderen Modifikation des SGB VI erforderlich geworden. Nach der Ergänzung von § 172 um Abs. 3 sowie Einführung von § 76b ist erreicht worden, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung allein der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zu entrichten hat, aus dem ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt wird. Seit 1.1.2013 kommt es auf eine Versicherungsfreiheit dieser Beschäftigung nicht mehr an. Dieser Zuschlag an Entgeltpunkten soll gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nun auch bei einer Auslandsrentengewährung nicht verlorengehen.

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