Rz. 5

Soweit es im Rahmen eines Versorgungsausgleichs gemäß §§ 76, 86 oder eines Rentensplittings zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten kommt, sind diese bei der Rentengewährung ins Ausland uneingeschränkt zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Anders verhält es sich jedoch bei Abschlägen an Entgeltpunkten wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings. In diesem Fall werden die aus den Abschlägen resultierenden Entgeltpunkte zur Berechnung der Auslandsrente nur herangezogen, soweit sie auf Bundesgebietsbeitragszeiten beruhen. Bei einem Rentensplitting soll die Übertragung von Rentenanwartschaften bei bestehender Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft der Übertragung im Wege des Versorgungsausgleichs gleichgestellt werden. Für Lebenspartnerschaften, die ab 1.1.2005 eingetragen werden, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsausgleich uneingeschränkt. Für vor diesem Zeitpunkt begründete Lebenspartnerschaften bestand gemäß § 21 Abs. 4 LPartG ein entsprechendes Erklärungsrecht.

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