Rz. 10a

Da gemäß § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung ("Afghanistan-Einsätze") ermittelt werden, ist es gerechtfertigt, diese aus einem besonderen persönlichen Einsatz des Versicherten beruhenden Entgeltpunkte auch bei einer Auslandsrente zu berücksichtigen.

 

Rz. 10b

Die Berücksichtigung von Zuschlägen für nachversicherte Soldaten auf Zeit setzt die gleichzeitige Einfügung von § 76f für Auslandsrenten um (BR-Drs. 542/14 S. 78).

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