Rz. 2

§ 113 trifft für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei Auslandsrenten eine Regelung, die von § 66 und § 81 Abs. 1 abweicht. Die Rente wird also im Grundsatz wie bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten im Inland berechnet, jedoch mit den Modifikationen in § 113. Dabei wird nun nicht mehr differenziert zwischen Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweizer Staatsangehörige sind, und sonstigen Berechtigten. Die bis September 2013 vorgenommene Differenzierung zwischen Versicherten aus EU-Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten und sonstigen Versicherten ist aufgegeben worden. Neben den Bundesgebietsbeitragszeiten werden Zuschläge (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 12) berücksichtigt.

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