Rz. 3

Für die Gewährung einer Rente für Bergleute an Berechtigte im Ausland hat der Gesetzgeber zusätzlich zu den Einschränkungen in Satz 1 noch weitere Voraussetzungen geschaffen. Diese Rente wird nur dann erbracht, wenn der Rentenanspruch schon bestand, als der gewöhnliche Aufenthalt noch im Inland gegeben war. Dabei ist allein der Anspruch auf die Rente entscheidend, nicht der Feststellungszeitpunkt durch den Rentenbescheid. Hinsichtlich der Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die Kommentierung zu § 100 verwiesen.

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