Rz. 4

Beitragszuschüsse zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung gemäß § 106 (sowie bis zum 31.3.2004 zur Pflegeversicherung) sind für Auslandsrentenbezieher generell ausgeschlossen. Der Gesetzgeber sieht es nicht als Aufgabe der deutschen Rentenversicherung an, für die im Ausland lebenden Rentner Leistungen zur Absicherung dieser Risiken zu erbringen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2018, L 3 R 79/15). Aufgrund zahlreicher über- und zwischenstaatlicher Abkommen gilt jedoch vielfach eine Gebietsgleichstellung (vgl. dazu Komm. zu § 110), so dass die entsprechenden Beitragszuschüsse gezahlt werden (dazu BSGE 31 S. 288). Da dies aufgrund der alleinigen Beitragstragung der Rentner in der Pflegeversicherung ab 1.4.2004 nicht mehr möglich ist (Aufhebung von § 106a), war die Regelung in Abs. 2 anzupassen.

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