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Die Vorschrift verwendet diesen Oberbegriff für Deutsche, Staatsangehörige eines Staates, in dem die EWG-VO 1408/71 anzuwenden ist, und "sonstige" Ausländer. Zu den Deutschen zählen die Personen, die in Art. 116 GG genannt sind. Dabei ist es unschädlich, wenn neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besteht (doppelte Staatsbürgerschaft). Ausländer sind somit diejenigen, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 GG sind, also auch Staatenlose. Soweit eine Unterscheidung erforderlich ist, spricht das Gesetz von "berechtigten Deutschen" oder aber "berechtigten Ausländern". Berechtigter kann der Träger des Rentenanspruchs dem Grunde nach wie der Träger des Zahlungsanspruchs sein. Grundsätzlich greifen Auslandsrentenregelungen jedoch nicht in das Stammrecht, sondern lediglich in die daraus entstehenden monatlichen Einzelzahlungsansprüche ein (BSG, Urteil v. 14.5.2003, B 4 RA 6/03 R).

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