Rz. 10

Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers bestimmt sich nach Abs. 4. Dabei ist die früher in Abs. 2 Satz 2 enthaltene Regelung übernommen worden. Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger zuständig ist, der gegenüber dem Versicherten zur Leistung verpflichtet ist. Bei nicht versicherten Personen ist das der für den Sitz des Grundleistungsträgers zuständige Rentenversicherungsträger. Es wird zwischen Versicherten und sonstigen Personen differenziert. Der Rentenversicherungsträger erhält für seine Tätigkeit einen pauschalen Kostenersatz gemäß § 224b vom Bund (und nicht mehr wie zuvor vom Träger der Sozialhilfe). Über das Verfahren können gemäß Abs. 4 Vereinbarungen geschlossen werden. Dies erfolgt zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesagentur für Arbeit, die nach dem früheren Recht nicht beteiligt war.

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