Rz. 8

Anstelle der bisherigen Nr. 4 in Abs. 4 soll in die Rentenauskunft auch eine Prognose über die zu erwartende Höhe der Regelaltersrente aufgenommen werden. Im Gegensatz zu der Information nach Nr. 3 in Abs. 4 werden bei dieser Prognose nicht nur die bisher zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, sondern auch unterstellt, dass bis zum Rentenbeginn weitere Zeiten entsprechend der bisherigen Versicherungsbiografie zurückgelegt werden. Die bisherige Nr. 4 (Auskunft zur erforderlichen Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente) wird aus systematischen Gründen in Abs. 5 aufgenommen, da diese Auskunft stets auf Antrag erteilt wird. Die Ergänzungen in Nr. 5 und durch die Nr. 6 erweitern die Rentenauskunft um Informationen, die für Versicherte vor dem Hintergrund der Möglichkeiten zum Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns von Interesse sind. Da die Rentenauskunft grundsätzlich erst an Versicherte ab einem Alter von 55 Jahren erteilt wird, die Renteninformationen hingegen schon an Versicherte ab einem Alter von 27 Jahren, wird die Rentenauskunft als das geeignetere Instrument für diese zusätzlichen Informationen angesehen, zumal bei berechtigtem Interesse die Rentenauskunft im Einzelfall auch früher erteilt werden kann (BT-Drs. 18/9787 S. 45).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge